Im TVöD wurde in § 26 (2) -a) davon Gebrauch gemacht.
Dort heißt es:
"... Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten."
Was im vorliegenden Fall jedoch irrelevant wäre, da krankheitsbedingt = persönliche Gründe sind.