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Hallo zusammen!
Ich hätte da gern mal eine unverb. Auskunft ![]() Zum einen gibt es den Arbeitgeber -AG-, welcher den Arbeitnehmer -AN- in Firma -X- beschäftigt. Der -AN- befindet sich seit 2,5 Jahren in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bei -X-. -AN- kommt seit aufnahme der Tätigkeit jeden Morgen mit dem Zug zur Arbeit. Hier kurz ein paar fiktive Zahlen zur veranschaulichung: Eintreffen der Bahn am Zielort: 07:00 Uhr Aufnahme der Tätigkeit: 07:05 Uhr Pause 30 Min. Ende der Tätigkeit: 15:55 Uhr Abfahrt der Bahn: 16:00 Uhr Angenommen der -AN- hätte sich über die Feiertage mit seinem -AG- ein wenig verkracht, Urlaubsansprüche etc. Abgesprochener Urlaubszeitraum 22.12. bis 06.01. Jetzt kommt der -AN- nach seinem Urlaub wieder in den Betrieb... Prompt kommt der -AG- mit einer Abmahnung um die Ecke. Angeblich hätte der -AN- zum 02.01. seine Tätigkeit wieder aufnehmen sollen. Prinzipiell bestanden aber bis 04.01. alte Urlaubstage des Vorjahres. Jetzt versucht der -AG- dem -AN- einen rein zu drücken. Es bestünden jetzt neue Arbeitszeiten!!!: 07:30 bis 16:30 Uhr. Es sei noch erwähnt, dass die tägliche halbe ÜSt. auf Raucherpausen abgewälzt werden. Das Problem nun: Aufgrund der Bahn-Zeiten wäre der -AN- genötigt morgens 25 min. Däumchen zu drehen und Nachmittags 50 min., da der nächste Zug erst um 17:20Uhr verkehrt. Wie gesagt, seit 2,5 Jahren war alles OK! Muß sich der -AN- solch Willkür gefallen lassen? Es besteht keinerlei Interesse der Firma oder eines einzelnen, einfach nur dummf**kerei des -AG-! Darf der das??? |
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| arbeitszeitregelung, willkür |
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