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Zitat:
Mir liegt vielmehr die Sache mit der Abmahnung im Magen: Was ist damit gemeint,dass die Urlaubsansprüche "prinzipiell" bestanden? War der Urlaub so schriftlich genehmigt? Oder wurde der Urlaub eigenmächtig bis dahin genommen ("selbst genehmigt)? Wenn er genehmigt war, würde ich - unter Androhung auf Klage (Frist beachten!) - auf die sofortige Entfernung der Abmahnung bestehen. Sollte der Urlaub eigenmächtig verlängert worden sein, dann sollte AN den Ball ganz flachhalten! Denn die 'Rechtsprechung ist da eindeutig, allerdings zu Gunsten des AG. Dann kann der AN froh sein, dass er nicht gekündigt (u. U. sogar außerordentlich) worden ist, 2,5 Jahre glückliches Miteinander hin oder her.
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***** "Wir wissen in etwa, wer du bist, was dich interessiert und wer deine Freunde sind." Eric Schmidt, Google-Chef, im "Wall Street Journal" über die Möglichkeiten individueller Produktwerbung im Internet. Zitat entnommen am 19.08.10, WN |
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| arbeitszeitregelung, willkür |
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