#8 (permalink)  
Alt 09.01.2012, 18:14
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Registriert seit: 29.12.2010
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Beiträge: 247
Standard AW: Willkürliche Arbeitszeitregelung

Zitat:
Zitat von smeargol Beitrag anzeigen
...
Angenommen der -AN- hätte sich über die Feiertage mit seinem -AG- ein wenig verkracht, Urlaubsansprüche etc.

Abgesprochener Urlaubszeitraum 22.12. bis 06.01.


Jetzt kommt der -AN- nach seinem Urlaub wieder in den Betrieb...

Prompt kommt der -AG- mit einer Abmahnung um die Ecke.
Angeblich hätte der -AN- zum 02.01. seine Tätigkeit wieder aufnehmen sollen.
Prinzipiell bestanden aber bis 04.01. alte Urlaubstage des Vorjahres....
Auf die Frage, ob AG "das darf", sind ja bereits andere Forenmitglieder eingegangen, und dem gibt's nix hinzuzufügen.
Mir liegt vielmehr die Sache mit der Abmahnung im Magen:
Was ist damit gemeint,dass die Urlaubsansprüche "prinzipiell" bestanden?
War der Urlaub so schriftlich genehmigt?
Oder wurde der Urlaub eigenmächtig bis dahin genommen ("selbst genehmigt)?
Wenn er genehmigt war, würde ich - unter Androhung auf Klage (Frist beachten!) - auf die sofortige Entfernung der Abmahnung bestehen.

Sollte der Urlaub eigenmächtig verlängert worden sein, dann sollte AN den Ball ganz flachhalten!
Denn die 'Rechtsprechung ist da eindeutig, allerdings zu Gunsten des AG. Dann kann der AN froh sein, dass er nicht gekündigt (u. U. sogar außerordentlich) worden ist, 2,5 Jahre glückliches Miteinander hin oder her.
__________________
*****
"Wir wissen in etwa, wer du bist, was dich interessiert und wer deine Freunde sind."
Eric Schmidt, Google-Chef, im "Wall Street Journal" über die Möglichkeiten individueller Produktwerbung im Internet.
Zitat entnommen am 19.08.10, WN
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Stichworte
arbeitszeitregelung, willkür

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