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Zitat:
abgesehen davon, dass du mit den Feiertagen wohl auf Kriegsfuß zu stehen und im Dezember auf Eiersuche zu gehen scheinst: Einen Schadenersatz "für keinen Schaden" wirst du nicht geltend machen können. Soll heißen: Wenn du z. B. eine Reise hast abbrechen, früher heimkehren hast müssen, dann könntest du die Storno-/ Umbuchungskosten auf den Ausbildenden abwälzen. Wenn dir aus dem Urlaubsabbruch hingegen keine Kosten und somit kein - materieller - Schaden entstanden ist, entbehrt ein Anspruch auf "Ersatz" (?) jedweder Grundlage. Zwar mag das BAG wie erwähnt entschieden haben, aber wenn du dich auf einen Rückruf einlässt, dann ist das ganz alleine deine Angelegenheit; solltest du dem Rückruf aus Sorge um deinen Ausbildungsplatz gefolgt sein, dann ist dies zwar nachvollziehbar, aber trotzdem unnötig, denn es hätte kein K-Grund vorgelegen. Und im dritten Lehrjahr einen Ausbildungsvertrag zu kündigen, ist zwar nicht völlig unmöglich, aber da hängen die Trauben verdammt weit oben, da muss sich der Ausbildende, um wirksam kündigen zu können, sehr weit strecken. Zudem verstieße die K. m. E. gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB und wäre somit rechtswidrig.
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***** "Wir wissen in etwa, wer du bist, was dich interessiert und wer deine Freunde sind." Eric Schmidt, Google-Chef, im "Wall Street Journal" über die Möglichkeiten individueller Produktwerbung im Internet. Zitat entnommen am 19.08.10, WN |
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