Zitat:
Zitat von Fussballsend
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3. Du kannst das ÄAngebot unter Vorbehalt annehmen. Und zwar unter dem Vorbehalt, dass die Änderung derVertragsbestimmungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 2 KschG)
Der Vorbehalt MUSS innerhalb der KÜ-Frist, spätestens innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen ÄK gegenüber dem AG erklärt werden.
Dies zum Thema Änderungskündigung.
Gruß FS
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Zusätzlich zur Erklärung musst du jedoch auch die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Denn nur dort kann die Rechtfertigung der Änderungskündigung überprüft werden.
Wenn du also nur den Vorbehalt beim AG erklärst und weiter nichts tust, wird die Änderungskündigung wirksam.
Gruß,
werner