
22.12.2011, 20:19
|
|
Erfahrener Benutzer
|
|
Registriert seit: 28.04.2010
Beiträge: 2.141
|
|
AW: Prokurist Kündigung: Nachzahlung und Fristen
Zitat:
Zitat von Holperik
Ja, das geht. Die Anmeldung einer Prokura beim Handelsregister erfordert nur die durch einen Notar beglaubigte Mitteilung des Inhabers, eine Unterschrift etc. seitens des zukünftigen Prokuristen ist gesetzlich nicht erforderlich.
§ 48 HGB bestimmt nur, dass die Prokura ausdrücklich demjenigen erteilt worden sein muss. Dies kann aber auch mündlich geschehen. Es reicht für die Anmeldung beim Registergericht, dass der Inhaber dies bestätigt.
Natürlich sind Anmeldung und Eintragung bei Handelsregister und arbeitsrechtliche Änderungen im AV getrennt von ein ander zu betrachten. Nur weil beim Handelsregister die Zustimmung des zukünftigen Prokuristen nicht erforderlich ist, kann er nicht auch im Innenverhältnis arbeitsrechtlich dazu gezwungen werden. Hier gelten die üblichen Grundsätze. Es könnte also passieren, dass der Prokurist zwar im Handelsregister eingetragen ist und insofern ggü. Dritten der Schutz des § 15 HGB greift, im Innenverhältnis der Prokurist jedoch gar nicht wirksam Prokura erteilt werden konnte, weil dieser diese Funktion ablehnt. Dann wäre das Handelsregister unrichtig und müsste korrigiert werden.
|
Leck mich am... !
Und ich habe mich mit einem popeligen Satz begnügt !
Zitat:
Zitat von sueton
Arbeitsvertraglich muss das selbstverständlich geregelt sein:Ist Maxi nicht einverstanden,geht es halt nicht !
|
Grüsse,sueton
__________________
Wenn man nicht weiß , wo man ist , kann man sich auch nicht verirren ! ( russ. Sprichwort )
|