Zitat:
Zitat von Wetter12
Es gibt keine vertragliche Vereinbarung darüber. Im Arbeitsvertrag steht nur " Der Mitarbeiter hat Anspruch auf einen jährlichen Urlaubsanspruch von 24 Werktagen".
Damals wurde mir in der Personalabteilung gesagt da ich im Februar angefangen habe erhalte ich für dieses Jahr 21 Urlaubstage. Diese wurden dann auch so in die Zeiterfassung eingegeben.
Wir sind auch nicht an einen Tarifvertrag gebunden.
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ich versuchs mal:
Wartezeit: Der VOLLE Urlaubsanspruch wird erstmalig nach seschsmonatigen Bestehen des AV erworben.
Anspruch für ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden Vollen Monat des Bestehens des AV hat der AN nach § 5 Abs.1 BurlG
-für Zeiten eines Kalenderjahres , für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt; auf Verlangen des AN ist der in diesem Falle entstehende Teilurlaub auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen (§ 7 Abs.3 Satz 4 BurlG)
-wenn er nach erfüllter Wartezeit aus dem AV ausscheidet;
-wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines KJ aus dem AV ausscheidet; hat der AN in diesem Falle bereits über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert wwerden (§ 5Abs.3 BurlG)
Gruß FS