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Zitat von Holperik
Also, aus meiner Sicht sprechen mehrere Aspekte gegen diese Regelung:
Eine derartige Regelung kann nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein und zudem nicht zu Lasten einer indiviualrechtlich vereinbarten Arbeitsvertrag und dessen Lohnbestandteile sein.
Ausserdem ist eine pauschale Abgeltung von Überstunden ohnehin unzulässig, es muss zumindest erkennbar sein, wieviele Überstunden pauschal abgegolten werden. Eine pauschale Abgeltung von Überstundenin Höhe von mehr als 10% der Sollarbeitzeit dürfte darüberhinaus ebenfalls unzulässig sein.
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Hallo, Holperik
du meinst bestimmt § 77 Abs.3 BetrVG danach können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein, es sei denn der TV lässt ergänzende BV zu (Öffnungsklausel). Zweck dieser Bestimmung: Sicherung der durch Art. 9 GG garantierten Tarifautonomie.
Gruß FS