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wenn ein neues arbeitsverhältnis in einem eigenständigen betrieb begründet werden soll, hast du beim alten AG bei ausscheiden in der zweiten jahreshälfte und erfüllter wartezeit mindestens anspruch auf den gesetzlichen jahresurlaub, den er, da er ja nicht mehr genommen werden konnte, abgelten muß
allerdings schließt das BUrlG doppelansprüche aus, wenn dir der alte AG den gesetzlich zustehenden mindesturlaub gewährt bzw. abgegolten hat, könnte der neue AG entsprechend kürzen da muß man dann auch wieder schauen, was ist genau vereinbart, gilt evtl. ein tarifvertrag, an wieviel tagen der woche musst du deine arbeitsleistung erbringen, usw., wird unterschieden zwischen mindesturlaub und zusätzlichen urlaubstagen, oder ist nur ein gesamturlaubsanspruch vereinbart also was dir beim alten AG abgeltungsmässig zusteht, ist klar wieviel dir aber dann beim neuen AG dieses jahr noch zustehen würde, bleibt erstmal offen.... inwieweit man urlaubstage konzernintern mitnehmen könnte, wenn es sich umm eigenständige betriebe handelt, bliebe verhandlungssache, wenn keine entsprechenden richtlinien, betriebsvereinbarungen, tarifaussagen etc. vorliegen
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"Büro ist wie Achterbahn fahren, ein ständiges Auf und Ab. Wenn man das dann auch noch täglich 8 Stunden machen muß, dann kotzt man halt irgendwann" STROMBERG |
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