AW: Abmahnung nach Schlüsselverlust
erstmal halte ich eine abmahnung diesbezüglich für berechtigt,
die frage der haftung ergibt sich aus den grundsätzen der arbeitnehmerhaftung
man wird im einzelfall untersuchen müssen, welcher grad der fahrlässigkeit dir vorzuwerfen wäre (umstände des schlüsselverlustes), was dann den anteil deiner haftung begründen würde, sowie welcher schaden dem AG entstand (forderung des kunden), sowie welcher schaden durch eine zumutbare versicherung, die der AG hätte abschließen können, gedeckt gewesen wäre
klare regeln gibt es da nicht, da immer der einzelfall untersucht wird
so hat das LAG München einen schaden abgelehnt, da die schließanlage erst nach jahren ausgewechselt werden sollte, was zur bewertung führte, daß zwischenzeitlich kein missbrauch vorlag und auch nicht mehr zu erwarten wäre, deshalb auch kein austausch der schließanlage nötig wäre,
das LAG Frankfurt hat entschieden, daß ein austausch der schließanlage nach 4 mo noch als schaden geltend gemacht werden kann, da der AG auf eigenes risiko abgewartet hätte, ob der schlüssel wieder auftaucht
zudem müsste der geschädigte anhand von schlüssellisten nachweisen, daß die anlage vor verlust dieses einen schlüssels sicher war, sprich : es lagen vollständig alle ausgegebenen schlüssel vor
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"Büro ist wie Achterbahn fahren, ein ständiges Auf und Ab. Wenn man das dann auch noch täglich 8 Stunden machen muß, dann kotzt man halt irgendwann" STROMBERG
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