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Guten Tag, ein Arbeitnehmer ist als Außendienstmitarbeiter im Vertrieb tätig.
Der Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber die Firmen - Reisekostenrichtlinen ausgehändigt. Darin steht u.a: ---------------------------------------------------------------- Reisekosten im Ausland Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendun gen Der Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendun gen wird für das jeweilige Aufenthaltsland für 8, 14 bzw. 24 Std. ausbezahlt. Die Pauschbeträge werden gemäß gültiger Fassung ausbezahlt. Übernachtung (Hotelbuchung durch den „Arbeitnehmer“) • Es ist darauf zu achten, dass die Übernachtungsrechnung auf das Unternehmen ausgestellt ist. • Übernachtungsrechnungen werden in der Höhe der tatsächlichen, nachgewiesenen Aufwendung erstattet. • ohne Einzelnachweis der Übernachtung wird der entsprechende Pauschbetrag des Aufenthaltslandes vergütet. ------------------------------------------------------------------- Der Arbeitnehmer rechnet wöchentlich die Spesen ab. Der Arbeitnehmer möchte ohne Einzelnachweise, - also auf Übernachtungspauschale abrechnen. Der Arbeitgeber teilt mit, - dass er den Pauschalbetrag nicht anerkennt. Der Arbeitgeber fordert vom Arbeitnehmer die Vorlage von Einzelnachweise (Hotelbelege) an. Als Begründung teilt der Arbeitgeber mit, - dass nur der Arbeitgeber das Wahlrecht besitz,- ob er den Pauschalbetrag oder Einzelnachweise anerkennt. Rechtlich habe der Arbeitnehmer nicht das Wahlrecht, ob er nach Pauschalbetrag oder Einzelnachweis abrechnt, - nur dem Arbeitgeber würde das Wahlrecht zustehen. Hat der Arbeitgeber recht? Oder kann der Arbeitnehmer frei wählen ob er nach Beleg oder Pauschal abrechnen möchte. |
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| einzelnachweis, pauschbetrag |
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