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Zitat von Fragende?
@ alle
Inwieweit ließe sich denn dieser Anspruch durschsetzen (letzter Satz)?
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Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist; Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.
Hm ... ich denke, hier geht es in erster Linie um solche MA, die Vollzeit gearbeitet haben und dann - aufgrund der Erkrankung - nur Teilzeit arbeiten können (oder wollen). In unserem Fall hat die MA aber schon vor der Erkrankung Teilzeit gearbeitet, jetzt will sie noch weniger arbeiten. Wenn der AG eine solche Reduzierung (aus betrieblichen Gründen?) nicht erlauben kann, wird's schwierig.