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Hallo,
aus gegebenem Anlass möchte ich nochmal anknüpfen an meinen früheren Beitrag Kündigung bzw. unwirksam bei Auftragszuschlag Nach Kündigung durch AG zum 31.07.2011 (beschäftigt seit 01.09.2010),habe ich nach dem Bundesurlaubsgesetz Anspruch auf vollen Jahresurlaub geltend gemacht, da die Kündigung in die zweite Jahreshälfte fällt. Der AG teilte mir heute per Fax mit, dass die Firma im Geltungsbereich des Manteltarifs im Omnibusgewerbe arbeitet. Nach dem Tarifvertrag stünden mir mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses lediglich anteilig 12 Tage zu. Als Anlage hat AG einen Auszug aus dem benannten Manteltarif beigefügt: Zitat: § 10 Erholungsurlaub und Urlaubsentgelt 2. Der volle Anspruch auf Urlaub entsteht erstmalig nach 6-monatiger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit... Ist die Wartezeit von sechs Monaten im Urlaubsjahr noch nicht erfüllt, oder scheidet der Arbeitnehmer während des Jahres aus, so wird der Urlaub für das laufende Urlaubsjahr anteilmäßig, d.h. 1/12 für jeden vollen Monat der Beschäftigung gewährt... Ich bin immer davon ausgegangen, dass ich nach dem BUrlG Anspruch auf einen vollen Jahresurlaub habe weil die Kündigung in die zweite Jahreshälfte fällt. Kann es sein das ein Manteltarif etwas anderes bestimmt? Ist es demnach egal ob die Kündigung in die erste oder zweite Jahreshälfte fällt. Bin etwas verwirrt. Vielleicht interpretiere ich auch etwas falsch? Für Antworten bedanke ich mich schonmal im voraus, mit freundlichen Grüßen sigges49 |
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| Stichworte |
| anteilmäßig, jahresurlaub, urlaubsanspruch |
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