Zitat:
Zitat von Trulla82
Den Mitarbeiter anzuschreiben bringt in diesem Fall sehr wahrscheinlich auch nichts?
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Ob der im Urlaub seinen Briefkasten leert oder nicht ist seine Sache. Allgemein gilt ein Schreiben als zugegangen, wenn es im Briefkasten liegt. Sicherlich, wie ein Gericht den Fall genau beurteilt weiß man vorher nie. Da mögen Details eine Rolle spielen, z.B. ob der MA anderweitig erreichbar ist (Handy).
Aber der Arbeitgeber kann auch nicht verpflichtet sein, Unmögliches zu erfüllen.
Dazu kommt nun noch:
Zitat:
BAG, Urteil vom 02.03.2006 - 2 AZR 46/05
Der Kündigungsberechtigte, der Anhaltspunkte für einen Sachverhalt hat, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, kann Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist zu laufen beginnt. Um den Lauf der Frist aber nicht länger als unbedingt notwendig hinauszuschieben, muss die Anhörung innerhalb einer kurzen Frist erfolgen. Die Frist darf im Allgemeinen nicht mehr als eine Woche betragen (...). Bei Vorliegen besonderer Umstände darf diese Frist auch überschritten werden. Sind die Ermittlungen danach abgeschlossen und hat der Kündigungsberechtigte eine hinreichende Kenntnis vom Kündigungssachverhalt und von den erforderlichen Beweismitteln, so beginnt der Lauf der Ausschlussfrist.
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Die Abwesenheit des MA könnten solche "besonderen Umstände" sein, und mit oben beschriebener Vorgehensweise hat der AG wohl alles gemacht was er konnte um die Anhörung schnellstmöglich durchzuführen.
E.D.