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Zitat:
wenn sonst zum thema überstundenabgeltung nichts vereinbart ist § 612 BGB Vergütung zur höhe der möglichen überstunden bietet das ArbZG einen anhaltspunkt ArbZG - Einzelnorm gesetzlich wäre ein freizeitausgleich geboten, wenn er nötig ist, um im durchschnitt wieder auf die gesetzlich zulässige arbeitszeit zu kommen, falls sie kurzfristig überschritten wurde sollte deshalb aufgrund der überstunden die durchschnittlich zulässige arbeitszeit im schnitt von 6 mo überschritten werden, bleibt dem AG nur freizeitausgleich, da er sich sonst strafbar machen würde http://bundesrecht.juris.de/arbzg/__22.html
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"Büro ist wie Achterbahn fahren, ein ständiges Auf und Ab. Wenn man das dann auch noch täglich 8 Stunden machen muß, dann kotzt man halt irgendwann" STROMBERG |
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