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Anspruch auf eine tarifliche Bezahlung besteht, wenn der Arbeitgeber Mitglied im Arbeitgeberverband ist und der Angestellte Mitglied in der Gewerkschaft und diese beiden Organisationen den TV unterschrieben haben.
Ob die anstehende Befristung berechtigt ist oder nicht wird man aus der Ferne nicht beurteilen können, das hängt von den genauen Gründen und der Vertragslage ab. E.D. |
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| arbeitsrecht, arschg, bestandsschutz, kündigungsschutz, wertminderungsschutz |
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