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Alt 28.05.2011, 21:42
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Standard Arbeitnehmerüberlassung Urlaub und Krankschreibung

Hallo!

Ich habe zwei Fragen und versuche sie als Beispiele darzustellen

1.)

Arbeitnehmer (AN) einer Arbeitnehmerüberlassung (AÜ) stehen in der Probezeit 1,67 Tage pro Monat Urlaub zu.

Danach im ersten Jahr 24 Tage (2 Tage/Monat), 25 (2,08 Tage/Monat) im zweiten usw.

Nehmen wir an AN fängt zum 01.01.2010 und demzufolge hat er ab 2011 25 Tage pro Jahr Urlaubsanspruch. Es besteht ein unbefristeter Arbeitsvertrag. Die Beispielsrechnung ist auf alle AN der AÜ übertragbar, da es generell so gehandhabt wird ohne Ausnahmen.

Nun hatte AN (alleinerziehend mit schulpflichtigem Kind) Ostern (April) 4 Tage Urlaub, möchte nun Pfingsten (Juni) 5 Tage und August (10 Tage).

AÜ will nun im August lediglich 7 Tage geben und die 3 übrigen als unbezahlten Urlaub.

Argument: AN stehen pro Monat 2,08 Tage Urlaub zu. Einschließlich August also 8 x 2,08 = 16,64 - 9 Tage (April+Juni)
= 7,64 Tage im August.

Ist das wirklich rechtens? Dachte diese Rechnung gibt es nur in der Probezeit!?

Arbeite seit über 20 Jahren in verschiedenen Firmen und habe so etwas noch nie gehört!

Das Bundesurlaubsgesetz hat mir nicht wirklich eine Antwort geliefert.

2.)

Nehmen wir an AN meldet sich beim Kunden und bei AÜ am 01. eines Monats krank.

Am 03.ist die AU fristgerecht bei der AÜ.

Nun wurde diese am 02. rückwirkend zum 01. - 05. ausgestellt.

AÜ zahlt die Kranktage erst ab dem 02., da sie keine rückwirkende Krankschreibung akzeptiert.

Der Arzt hatte aber keinen Termin mehr am 01. oder es ging AN so schlecht daß er nicht gehen konnte....egal...

Ist das seitens der AÜ korrekt oder gibt es da irgendeine Regelung inwieweit oder wie lang man rückwirkende Krankschreibungen als Arbeitgeber anerkennen muß?

Vielen Dank im Voraus fürs Lesen und antworten!

Grüße

Karina
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