AW: Rufbereitschaft und gesetzliche Ruhezeiten
nein
der AG darf den AN ja nicht beschäftigen, weil das gesetz die ruhezeit verlangt
also kommt er auch nicht in verzug
Voraussetzung für den Annahmeverzug ist die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit der Leistung (Palandt-Weidenkaff 67. Aufl. § 615 BGB Rn. 7). Für den Kläger bestand zur vorgesehenen Leistungszeit die objektive Unmöglichkeit, die Arbeitsleistung zu erbringen, weil er die tarifvertraglich bzw. gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeit einzuhalten hatte. Die gleiche Verpflichtung, sie zu beachten, bestand auch für die Beklagte. Bei objektiver Unmöglichkeit zur Erbringung der Arbeitsleistung seitens des Schuldners kann kein Annahmeverzug des Gläubigers entstehen. Unmöglichkeit der Leistung schließt Ansprüche aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs aus.
BAG, Urteil vom 13. 12. 2007 - 6 AZR 197/ 07
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"Büro ist wie Achterbahn fahren, ein ständiges Auf und Ab. Wenn man das dann auch noch täglich 8 Stunden machen muß, dann kotzt man halt irgendwann" STROMBERG
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