na dann mach ich doch mal deine arbeit und google für dich
BUrlG - Einzelnorm, absatz 4
Grundsätzlich ist eine Freistellung ein Verzicht des Arbeitgebers auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Dies hat zur Folge, dass durch eine Freistellung die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers nicht verbraucht werden und der Arbeitnehmer während der Freistellung sogar noch Urlaubsansprüche hinzu erwerben kann. Diese sind unter Umständen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber noch zu vergüten. Üblicherweise wird deshalb von Seiten des Arbeitgebers zunächst der noch offene Urlaub erteilt und für den Zeitraum danach die Freistellung erklärt oder die Freistellung unter Anrechnung offener Urlaubsansprüche erklärt.
Bei der widerruflichen Freistellung ist jedoch eine Anrechnung des noch offenen Urlaubs unzulässig.
Arbeitsrecht - Freistellung: Vorsicht bei Freistellung: Oftmals folgt einer Kündigung eine...