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Schau mal im § 7 des Bundesurlaubsgesetzes nach:
Da heißt es: Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Hierzu gibt es auch BAG-Urteile die besagen, dass ein AG durchaus Einschränkungen im betrieblichen Ablauf hinnehmen muss und der Urlaub des AN somit eine höhere Priorität hat. Eine Ablehnung ohne konkreten dringenden betrieblichen Grund zu dem geplanten Zeitpunkt darf nicht ausgesprochen werden. Recht haben, dieses aber auch bekommen bzw. durchsetzen ist natürlich nicht immer so einfach. Versuche es erst mal mit Überzeugung und dann dem Hinweis auf die gesetzlichen Regelungen. dejure.org / Bundesurlaubsgesetz |
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| betriebsferien, genehmigung, jahresplanung, urlaub |
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