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Alt 03.02.2011, 20:29
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Standard AW: Arbeitsentgelt Beschäftigungsverbot (§ 11 MuSchG)

Zitat:
Zitat von Holperik Beitrag anzeigen
Nein, dass dürfte unzulässig sein. Denn vorliegend ist im Referenzzeitraum der Gesamtverdienst heranzuziehen, also dass, was tatsächlich an regelmäßiger Vergütung (also keine aussergeöhnliche Zuwendungen) verdient hat und die für den Referenzzeitraum als Durchschnittsverdienst charakteristisch sind.
Bei dem variablen Gehalt dürfte es sich nicht um eine aussergewöhnliche Zuwendung handelt sondern um einen ganz normalen Teil der Vergütung. Zwar wechselt die Höhe des variablen Gehaltes, nicht jedoch der grundsätzliche Anspruch darauf. Das heißt also, dass auch das variable Gehalt dem Grunde nach als charakteristisch für den Referenzzeitraum zu sehen ist. Demzufolge ist es bei der Bemessung des Gesamtverdienstes in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen und demnach auch Teil des Mutterschutzlohns.
Vielen Dank für das Einlesen in die geschilderte Problematik, die Antwort und insbesondere den Hinweis mit den außergewöhnlichen Zuwendungen!
Beste Grüße, Cornelia
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Stichworte
arbeitsentgelt, beschäftigungsverbot, gehaltskürzung, schwangerschaft

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