Teilurlaub: Urlaubsanspruch ohne Wartezeit (§ 5 BUrlG)
Hallo Leute,
ich habe eine Frage zum Teilurlaub gem. § 5 BUrlG:
Der Arbeitnehmer ist vom 20.12.2010 bis zum 28.02.2011 befristet Beschäftigt.
Lt. Arbeitsvertrag besteht ein gesetzlicher Urlaubsanspruch i.H.v. 20 Tagen bei einer 5-Tage-Woche pro Jahr.
Umgerechnet auf den befristeten Zeitraum (2 volle Monate) ergibt sich somit ein Anspruch auf 3,33 Urlaubstage.
Aufgrund der vorliegenden Befristung (§ 5 Abs. 1 Lit. b. BUrlG) ist keine Wartezeit vorhanden.
Kann der Arbeitnehmer daher jederzeit einen dreitägigen Urlaub beantragen, oder werden die Urlaubstage sukzessive erworben (1/12 nach vier Wochen, 2/12 nach acht Wochen)?
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