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Zitat von filter
Meines Erachtens falsch:
Bundesurlaubsgesetz:
§ 3 Dauer des Urlaubs
(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.
(2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.
Das bedeutet für mich im Umkehrschluss, dass an einem gesetzlichen Feiertag kein Urlaub genommen werden muss.
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Hallo filter,
ergänzend zu BIG aus dem
BAG, Urteil vom 5. 11. 2002 - 9 AZR 470/ 01 RN 31:
"Danach ist Urlaub die Zeit, an denen der Arbeitnehmer von seiner Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Bezüge freizustellen ist (BAG 1. Dezember 1983 -
6 AZR 299/ 80 - BAGE 44, 278 und seitdem ständig). Damit sind alle Kalendertage, an denen der Kläger an sich arbeiten müßte, in die Berechnung einzubeziehen. Das ist unabhängig davon, welcher Wochentag betroffen ist. Das gilt auch dann, wenn die Arbeitsleistung an sich an einem Sonntag oder an einem gesetzlichen Feiertag zu erbringen wäre (Senat 11. August 1998 - 9 AZR 111/ 97 - nv.; Leinemann/ Linck Urlaubsrecht 2. Aufl. § 3 Rn. 27 f. mwN)."
LG Lotte