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Sachverhalt:
S ist bei der Fa. B-GmbH angestellt. Vom 01.07.2003 bis zum 31.10.2009 wurde S im Rahmen eines 400-€-Verhältnisses beschäftigt. Ab dem 01.11.2009 arbeitet S auf Vollzeitbasis bei B. Am 18.11. verletzte sich S bei einem Arbeitsunfall. Infolge des Unfalls war S bis einschließlich zum 26.11. arbeitsunfähig krank geschrieben. Das überwiesene Novembergehalt war um die krankheitsbedingten Fehltage seitens der B gekürzt worden. S mach gegenüber B nunmehr die Zahlung des vollen Gehalts gem. § 3 Abs. 1 S. 1 EntgFG (Lohnfortzahlung im Krankheitsfall) geltend. Mit Verweis auf § 3 Abs. 3 EntgFG (4-wöchige Wartefrist) verweigert B die Lohnfortzahlung. Fragestellung Verweigert B die Entgeltfortzahlung zu Recht? Hinweis: Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 20. August 2003 (AZ: 5 AZR 436/02) entschieden, dass ein „neues“ Arbeitsverhältnis, welches sich unmittelbar an die vorherige Berufsausbildung im gleichen Unternehmen anschließt, keine neue Wartezeit nach § 3 Abs. 3 EntgFG begründet. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 13/4612 S. 11) soll die Wartezeit nach § 3 Abs. 3 EntgFG das Prinzip von Leistung und Gegenleistung stärker betont werden. Es erscheine unbillig dem Arbeitgeber die Kosten der Entgeldfortzahlung im Krankheitsfall aufzubürden, wenn ein gerade erst eingestellter Arbeitnehmer krankheitsbedingt ausfalle. |
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| Stichworte |
| entgeltfortzahlung, entgfg, lohnfortzahlung, wartefrist, wartezeit |
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