AW: Beginn der Wartefrist nach § 3 Abs. 3 EntgFG bei Weiterbeschäftigung (Lohnfortzahlung)?
meiner meinung nach beginnt ein arbeitsverhältnis dann, wenn der AN beim AG eingestellt wird
auch wenn sich im laufe der beschäftigung die arbeitsbedingungen ändern (mündlich, schrtiftlich, konkludent)
ändert sich nichts daran, daß das grundsätzliche arbeitsverhältnis weiter andauert bzw. weiterbesteht
das von dir erwähnte urteil wäre nur relevant,
wenn der AG z.b. zwischen dem ende des alten und des beginns des neuen arbeitsvertrages bewusst ein paar tage legt, die als "nichtbeschäftigt" zählen, um dadurch ein neues arbeitsverhältnis begründen zu wollen,
bei deinem beispiel läuft alles nahtlos weiter, also für mich auch eine ganz klare sache
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"Büro ist wie Achterbahn fahren, ein ständiges Auf und Ab. Wenn man das dann auch noch täglich 8 Stunden machen muß, dann kotzt man halt irgendwann" STROMBERG
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