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Hallo Fritz
Du kannst dir ja auch mal das hier durchlesen. Die BAG-Richter können ihre Rechtsprechung einfach eloquenter erläutern als ich. BAG Urteil vom 28.04.1998 (9 AZR 314/97) Leitsätze: 1. Ändert sich im Verlauf eines Kalenderjahres die Verteilung der Arbeitszeit auf weniger oder auch auf mehr Arbeitstage einer Kalenderwoche, verkürzt oder verlängert sich entsprechend die Dauer des dem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubs. Sie ist dann jeweils unter Berücksichtigung der nunmehr für den, Arbeitnehmer maßgeblichen Verteilung seiner Arbeitszeit neu zu berechnen. Das trifft auch für einen auf das folgende Urlaubsjahr übertragenen Resturlaub zu, wenn der Arbeitnehmer seit Beginn des folgenden Jahres in Teilzeit beschäftigt ist. Zur Berechnung des Urlaubsentgelts finde ich das hier ganz gut.. Arbeitsrecht Arbeitszeugnis Kündigung Arbeitsvertrag Abfindung Urlaub Zeugnis Beispiel 1: Im Betrieb vollbeschäftigte Arbeitnehmer arbeiten 5 Arbeitstage pro Woche. Ein Teilzeitbeschäftigter arbeitet nur 3 Arbeitstage pro Woche. Vorausgesetzt, die vollbeschäftigten Arbeitnehmer haben einen vertraglichen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen, dann beträgt der Urlaubsanspruch des Teilzeitbeschäftigten 30 : 5 x 3 = 18 Urlaubstage. Da er nur 3 Tage in der Woche arbeitet, werden auch nur diese Arbeitstage bei der Berechnung des Urlaubs verrechnet, so dass der Teilzeitbeschäftigte letztlich - genau wie seine vollzeitbeschäftigten Kollegen - sechs Wochen seinen Arbeitsplatz nicht sieht. Gruß AZ
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| teilzeit, urlaubsentgelt, vollzeit, wechsel, §11 burlg |
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