
08.09.2010, 14:08
|
|
Erfahrener Benutzer
|
|
Registriert seit: 14.09.2008
Beiträge: 2.198
|
|
AW: Datenschutz
Die gesetzliche Regelung dazu ist derzeit in Vorbereitung und soll laut Bundesinnenministerium lauten:
Zitat:
§ 32g BDSG Ortungssysteme
(1) Der Arbeitgeber darf Beschäftigtendaten durch elektronische Einrichtungen zur
Bestimmung eines geografischen Standortes (Ortungssysteme) nur erheben, verarbeiten
und nutzen, soweit dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist
1. zur Sicherheit des Beschäftigten oder
2. zur Koordinierung des Einsatzes des Beschäftigten
und wenn keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen des Beschäftigten
am Ausschluss der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung überwiegen.
Eine Erhebung nach Satz 1 darf nur während der Arbeitszeit des Beschäftigten
erfolgen. Der Arbeitgeber hat den Einsatz des Ortungssystems durch geeignete
Maßnahmen für den Beschäftigten erkennbar zu machen und ihn über den Umfang
der Aufzeichnungen und deren regelmäßige oder im Einzelfall vorgesehene Auswertung
zu informieren. Beschäftigtendaten, die beim Einsatz von Ortungssystemen erhoben
werden, dürfen nicht zu anderen Zwecken als nach Satz 1 verarbeitet oder
genutzt werden.
(2) Der Arbeitgeber darf Ortungssysteme auch zum Schutz beweglicher Sachen einsetzen.
In diesem Fall darf eine Ortung des Beschäftigten nicht erfolgen, solange der
Beschäftigte die bewegliche Sache erlaubterweise nutzt oder diese sich erlaubterweise
in seiner Obhut befindet.
(3) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks der
Speicherung nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen des Beschäftigten
einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
|
E.D.
|