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Ich kann zwar deinen Ärger verstehen, aber wir hier sind sicherlich die allerletzten, denen du einen Vorwurf machen kannst. Du hast hier mittlerweile Tips und Hinweise im Wert von xxx Euro verglichen mit einer Erstberatung beim Anwalt bekommen. Oder lies dir einfach mal Antworten bei frag-einen-anwalt.de durch, was man da so für 40, 50Euro als Antwort bekommt.
Zitat:
Grosses Kino ist allerdings auch deine Anwältin. Darum weiss ich nicht, ob wir hier immer wieder so pauschal den Gang zum Anwalt empfehlen können. Egal - auf jeden Fall kann man dir nur raten einen anderen Anwalt aufzusuchen. Was interessiert es denn die Anwältin, wenn du irgendwann mal später die PKH an die Staatskasse zurückzahlen musst, weil du zuviel Geld verdienst? Völlig unverständliche Antwort von deren Seite. Zitat:
Was aber nicht heisst, dass der AG das auch problemlos zahlen wird - vielleicht wirst du den Lohn auch noch einklagen müssen. Das trifft ebenso auf den abzugeltenden Urlaub und die Überstunden zu. Zitat:
Die AU hinterlässt bei mir aber einen eher bitteren Beigeschmack, umsomehr, da der "Tip" wohl auch noch von deiner Anwältin kam. nochmal verständlich erklärtes zur auserordentlichen Kündigung; Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung "Was tun bei Erhalt einer fristlosen Kündigung? Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber eine fristlose Kündigung erhalten haben, stellt sich die Frage, ob bzw. wie Sie dagegen vorgehen wollen, d.h. ob Sie dagegen Kündigungsschutzklage erheben wollen oder nicht. Diese Frage muß spätestens innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung geklärt sein. Wenn Sie diese in §§ 4 Satz 1, 13 Abs.1 Satz 2 KSchG bestimmte Frist für die Erhebung der Klage versäumen, wird unwiderleglich vermutet, daß es für die Kündigung einen wichtigen Grund gab und daß der Arbeitgeber die Zweiwochenfrist des § 626 Abs.2 BGB eingehalten hat (§ 7 KSchG). Diese für den gekündigten Arbeitnehmer nachteilige Rechtsfolge gilt nach den ab dem 01.01.2004 geltenden neuen Vorschriften des KSchG auch für diejenigen Arbeitnehmer, die keinen allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG genießen." Arbeitsrecht aktuell: 04/02 Agenda 2010 - Änderungen im Arbeitsrecht "§ 13 Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen" Wenn ich das richtig verstehe ist das Kündigungsschutzgesetz und hier der §13 das richtige Gesetz für deinen Fall, auch wenn du nicht unter den allgemeinen Kündigungsschutz fällst. Ob das ganze dann trotzdem unter der Überschrift Kündigungsschutzklage laufen kann, weiss ich nicht. Es deutet aber einiges darauf hin. Wenn dir natürlich morgen der Rechtspfleger dann bei einer falschen Klageantragsformulierung hilft, den der Arbeitsrichter dann lapidar zurückweist, dann darfst du wirklich Amok laufen. Vielleicht kommt ja am frühen morgen noch eine erhellende Antwort. Geändert von filter (18.08.2010 um 00:32 Uhr). |
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| fristlose kündigung |
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