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Alt 30.07.2010, 18:15
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Standard AW: handriftliche Änderung auf Abrechung

Hallo

Wenn tatsächlich vertraglich (AV, TV) nicht vereinbart ist, daß der Urlaub anteilig gewährt wird, wenn der AN im Kalenderjahr aus- oder eintritt, wäre die Kürzung nicht rechtens, denn es stünde der volle Anspruch zu (dabei interpretiere ich mal in ihre bisherige Schilderung rein, daß Sie bereits seit Anfang des Jahres beim AG beschäftigt sind). Der Arbeitgeber wird das aber anders sehen, so daß Sie evtl den Anspruch in Form einer Abgeltung einklagen müssen.

Aber auch bei einer 12telung wäre die Vorgehensweise der Firma Blödsinn. Es wäre der Gesamtanspruch (also 28) durch 12 mal volle Monate zu rechnen. Abgerundet wird nie. Ab 0,5 wird aber aufgerundet.

Gruß,
LeoLo
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Wer sich die Anwaltskosten für eine Beratung nicht leisten kann und keine Versicherung hat, die einspringt, hat die Möglichkeit, Beratungshilfe beim Amtsgericht am Wohnort zu beantragen (außer in Hamburg und Bremen). Eine fachanwaltliche Erstberatung kostet dann eine Selbstbeteiligung von derzeit 10,00 €. Der Rechtsanwalt erhält vom Gericht dann eine Pauschale für Beratung und ggf erste außergerichtliche Tätigkeiten. Im Falle eines Prozesses kann man wiederum Prozesskostenhilfe beantragen.
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