Zitat:
Zitat von Modo
Hätte der AG dieser bewährten Teamleiterin nicht zunächst die Möglichkeit einer Fortbildung anbieten müssen, um betriebswirtschaftliche Kenntnisse zu erwerben?
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Dazu § 1 Abs. 2 KSchG:
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Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, .... wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen (möglich ist).
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A B E R:
Voraussetzung dafür ist, daß in privatrechtlichen betrieben der Betriebsrat, in öffentlich-rechtlichen Einrichtungen die Personalvertretung aus diesem Grund der Kündigung (hier_ Änderungskündigung) widersprochen hat.
Nun scheint es sich hier um eine kirchliche Einrichtung zu handeln, in der es weder einen Personalrat noch einen Betriebsrat gibt, sondern eine Mitarbeitervertretung.
Da die Kirchen die Mitbestimmung selbst regeln, müßte man nun
a) im jeweiligen Kirchengesetz (ev. oder kath. und je nach Landeskirche oder Diözese) nachsehen, ob es dort eine ebensolche Regelung gibt
b) und falls dies zutrifft
prüfen ob die MAV "aus diesem Grund" oder wie auch immer es im Kirchengesetz steht widersprochen hat
c) und falls dies auch zutrifft innerhalb von 3 Wochen ab Erhalt der Änderungskündigung klagen.
Kann aber auch ganz anders sein, da in manchen Kirchen die Beteiligung der MAV bei Kündigungen überhaupt anders geregelt ist als im BetrVG, soweit ich weiß insbesondere in den EKD-Kirchen.
E.D.