#8 (permalink)  
Alt 30.05.2011, 10:46
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Standard AW: Urlaubsanspruch bei Schichtarbeit

Zitat:
Zitat von BIG Beitrag anzeigen
Hallo, wenn ich Deinen Schichtplan richtig lese arbeitest Du nur 5 Tage in der Woche?
Du hast Recht, wenn du es aus Sicht des Arbeitszeitgesetz siehst.
z.B der Begriff „Werktag“ wird in der Fachliteratur folgendermaßen beschrieben:
"Die Lage des Werktages ist nicht mit der des Kalendertages identisch. Sie beginnt mit dem Beginn der üblichen Arbeitszeit des einzelnen Arbeitnehmers und endet 24 Stunden später."
Dieser Werktag wird als „Individueller Werktag“ bezeichnet.
Oder der Begriff „Arbeitstag“ wird beschrieben: „Zwei Kalendertage überlappende Arbeitsschichten gelten als ein Arbeitstag.“


Aus der Sicht des Bundesurlaubsgesetzes, wird die wöchentliche Arbeitszeit auf 6 Tage verteilt.
Der Begriff „Werktag“ wird lt. BUrlG beschrieben: §3 (2) „Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.“
Ein „Arbeitstag“ lt. BurlG : „Als Arbeitstage werden definiert Werktage unter Ausschluss der Sonnabende, also Montag bis Freitag“
Auf einen Punkt gebracht: „Denn wird mit der Rechtsprechung Urlaub als Befreiung von der Arbeitspflicht verstanden, dann zählen alle Kalendertage (einschließlich Sonn- und Feiertage) an denen eine Arbeitspflicht besteht“


In meiner Arbeitswoche arbeite ich an 5 „Individuellen Werktagen“lt. Arbeitszeitgesetz, und an 6 „Kalendarischen Werktagen“ lt. Bundesurlaubsgesetz!


Welche Definition des „Werktages“, nun bei der Ermittlung des gesetzlichen Urlaubsanspruches angewendet wird, habe ich noch einmal Explizit beim Ministerium für Arbeit angefragt.


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Frage:


Betreff: Urlaubsanspruch bei Schichtarbeit


Hallo!


Wie wird der Begriff "Werktag" genau definiert?
Im Bundesurlaubsgesetz wird der Werktag folgender maßen beschrieben: "Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind."
Das bedeutet, das der Urlaubsanspruch in Kalendertagen erworben, und auch in Kalendertagen gewährt wird.


Mein Arbeitgeber definiert den Begriff "Werktag" wie folgt: "Die Lage des Werktages ist nicht mit der des Kalendertages identisch. Sie beginnt mit dem Beginn der üblichen Arbeitszeit des einzelnen Arbeitnehmers und endet 24 Stunden später".
Er weicht damit vom Tagesprinzip ab.
Ist das zulässig?
Nach der Definition "Werktag, als Kalendertag" würde ich einen Urlaubsanspruch von 24Kalendertagen im Jahr haben.
Nach der Definition "Werktag, 24Stunden ab Arbeitsbeginn" würde ich nur einen Urlaubsanspruch von 20 Kalendertagen im Jahr haben.
Welche Formulierung des Werktages wird nun bei der Ermittlung des Urlaubsanspruches verwendet?


Ich freue mich auf Ihre Rückantwort.
Vielen Dank




Antwort :


Die angeführte Definition des Werktages (Die Lage des Werktages ist nicht mit der des Kalendertages identisch. Sie beginnt mit dem Beginn der üblichen Arbeitszeit des einzelnen Arbeitnehmers und endet 24 Stunden später.) stammt aus einer Kommentierung zum Arbeitszeitgesetz - ArbZG.


Diese Begriffsdefinition darf nicht für die Definition eines Urlaubstages gemäß Bundesurlaubsgesetz - BUG BUrlG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis herangezogen werden, zumal es sich beim BUG um ein eingenständiges, vom ArbZG völlig unabhängiges Gesetz handelt. Auch ist im BUG eindeutig definiert: Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. (§ 3 Abs.2 BUG)
Sollte Ihr Arbeitgeber an seiner eigenen Interpretation des Begriffs Kalendertag nach dem BUG festhalten, sollten Sie sich für eine Lösung dieses arbeitsrechtlichen Problems an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden. Wenn Sie Mitglied einer Gewerkschaft sind, können Sie sich auch dort beraten lassen.

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Diese Aussage ist ja nun eindeutig!


Bei der Ermittlung des Urlaubsanspruches zählt jeder gearbeitete Kalendertag!
Und erst bei der Gewährung des Urlaubsanspruches können dann die Urlaubstage auf Schichten abgestellt werden! ( wie es bei Sonn- und Feiertagen geregelt ist)
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Stichworte
kalendertag, schichtarbeit, urlaubsanspruch

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