Hallo
Wenn ich eine Woche Urlaub einreiche, dann sind in meinem Fall 5 Tage abzuziehen, obwohl ich nur 3 Tage die Woche arbeiten gehe.
Dann wäre, sofern alle AN im Betrieb für eine freie Woche 5 Tage abgezogen bekommen, bei einem betrieblichen normalen Anspruch von 30 Tagen eine Umrechnung wie folgt vorzunehmen: 30/5*3=18 Tage Jahresanspruch. So hat jeder AN ungeachtet der Anzahl der Arbeitstage / Woche einen Anspruch auf 6 Wochen Urlaub. Der anteilige Anspruch aufgrund Kündigung zu Ende März wäre dann 18/12*3= (gerundet) 5. Ob das AV Ende März endete haben Sie bisher ja noch nicht bestätigt oder dem widersprochen... Dies gilt aber nur, sofern die Mehrurlaubstage anderer AN nicht einer Regelung entspringen, die wirksam zulässig ist (zum Beispiel aufgrund längerer Betriebszugehörigkeit). Weil der AN "nur Student ist" oder "nur Teilzeit arbeitet" wäre keine zulässige "Schlechterbehandlung ". Gleiches gilt auch für Sonderzuwendungen, wie hier ersichtlich ist ->
TzBfG - Einzelnorm Ob noch Ansprüche geltend gemacht werden können, hängt davon ab, ob einzel- oder tarifvertraglich wirksame Ausschlussfristen vereinbart sind, die den evtl vorhandenen Anspruch bereits vor Ablauf einer Verjährung haben verfallen lassen. Da müssen Sie mal in den Arbeitsvertrag schauen, bzw in einen Tarifvertrag, sofern einer anzuwenden war.
Wie gesagt, der Urlaub aus den Vorjahren ist ebenso wie sein Abgeltungsanspruch verfallen ( Absatz 3 von
BUrlG - Einzelnorm ), wenn nicht anders ausdrücklich (AV, TV, BV) vereinbart.
Sofern Ihnen Sonderzuwendungen zustehen, kann dies in der Tat die Auswirkung haben, daß die Stelle nicht mehr geringfügig sondern sozialversicherungspflich tig war. Dies wäre nachzumelden.
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Gruß,
LeoLo