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Zitat von LeoLo
Hallo
Interessant in diesem Zusammenhang finde ich ja die Kombination der Rechtssprechung. Einserseits wird ein Zwischenzeugnis-Anspruch für Bewerbungszwecke vom BAG eindeutig bejaht (ohne daß daran ein gekündigtes Arbeitsverhältnis geknüpft ist) und andererseits ist der Abkehrwille eines Arbeitnehmers als möglicher ordentlicher Kündigungsgrung (BAG und LAG BW) legitimiert. Auch Artikel 12 GG läuft dem nicht zuwider...
Gruß,
LeoLo
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....dann hätten wir folgende denkbare situation :
der wunsch nach einem zwischenzeugnis aufgrund bewerbungsabsichten könnte dem AG als grund dienen, ordentlich zu kündigen
da er sowieso einige leute so billig und schnell wie möglich loswerden will, nutzt er evtl. die sich bietende gelegenheit
da könnte man sich ins eigene fleisch schneiden,
solange die berufliche zukunft noch nicht anderweitig gesichert ist
das bestärkt meine ansicht : zwischenzeugnis ist eine zweischneidige sache