Hallo,
ich habe eine Frage zum Thema: LEITENDE ANGESTELLTE.
Ab wann ist man bitte leitender Angestellter und kann dadurch nicht mehr zur Betriebsratswahl aufgestellt werden?
Es gibt auch soweit ich dass weiss, einen Unterschied zwischen leitenden Angestellten und Führungskräften.
Definition des LA (soweit ich das bis jetzt in Erfahrung bringen konnte):
weisungsbefugt (Personal ein- bzw. ausstellen), relativ frei von Weisungen der GL eigenständig handeln bzw. Prokura besitzen.
Was gibts da für eine rechtsfähige Aussage dazu? Das BetrVG §5 (3) ff ist hierzu leider (wie die meisten Gesetze) viel zu schwammig und nicht eindeutig.?(
Es geht hierbei um einen Kollegen, der nach der letzten BR-Wahl Abteilungsleiter wurde, jedoch keinerlei Prokura, Handlungs- und Weisungsfreiheit hat (eigentlich eine Führungskraft und kein AL).
Auch wurde kein neuer Arbeitsvertrag seither als AL geschlossen.
Nun will die GL verhindern (mit der Begründung er sei Leitender Angestellter) dass er sich erneut zur anstehenden Betriebsratswahl aufstellen läßt.
Schonmal vielen Dank, falls mir hier jemand weiterhelfen könnte.
