und dort auf Leseprobe:
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13 Hat der Arbeitnehmer eine Entgeltfortzahlung bei Krankheit erhalten? (S. 215-216)
Arbeitnehmer haben in der Regel Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Krankheit, Rehabilitation, Vorsorge oder Arbeitsunfall für die Dauer von sechs Wochen (§ 3 EFZG) bzw. 42 Kalendertage. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung gilt für alle Arbeitnehmer, unabhängig von der Arbeitszeit. Es haben also auch geringfügig Beschäftigte und Arbeitnehmer mit einem Zeitarbeitsvertrag Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Gemäß § 4 EFZG ist bei Arbeitsunfähigkeit in Folge Krankheit das Arbeitsentgelt so fortzuzahlen, wie es bei normaler Arbeitsleistung zu vergüten gewesen wäre - Lohnausfallprinzip. Somit sind bei Krankheit auch Schichtzuschläge, Erschwerniszulagen oder Nachtzuschläge, Sachbezüge, Vermögenswirksame Leistungen oder Provisionen fortzuzahlen. Vergütungen für Mehrarbeit (Überstunden) müssen seit 1999 nur noch dann gezahlt werden, wenn sie erbracht wurden.
Somit sind bei Krankheit oder Kur keine Überstundenvergütungen mehr zu leisten. Bei Mitarbeitern die nach geleisteten Arbeitsstunden bezahlt werden, ist die Lohnfortzahlung entsprechend den Sollstunden zu leisten. Für die Zuschlagsberechnung ist der Durchschnitt der letzten 90 Arbeitstage zulässig (3-Monatsschnitt). Das fortgezahlte Arbeitsentgelt ist vollständig steuer- und sozialversicherungspflich tiger Arbeitslohn bzw. Arbeitsentgelt. Eine Ausnahme von der Pflicht zur Entgeltfortzahlung besteht bei für Neueintritte.
Bei einem neu begründeten Arbeitsverhältnis muss der Arbeitgeber erst wenn die Beschäftigung mindestens 28 Kalendertagen (4 Wochen) besteht Entgeltfortzahlung leisten. Erkrankt der Arbeitnehmer innerhalb der ersten 4 Wochen, erhält er in der Regel Krankengeld von seiner Krankenkasse statt Arbeitsentgelt. Endet die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers, hat der Arbeitnehmer in der Regel Anspruch auf Krankengeld von seiner Krankenkasse. Für privat krankenversicherte Arbeitnehmer muss das Krankengeld in der Versicherungspolice extra abgesichert werden. Das Krankengeld von der Krankenkasse / Krankenversicherung ist steuer- und sozialversicherungsfrei, unterliegt aber dem sogenannten Progressi onsvorbehalt, das heißt es wird zur Einkommensteuer Berechnung herangezogen. Einmalzahlungen während des Krankengeldbezugs durch den Arbeitgeber, unterliegen jedoch der Lohnsteuer und den Sozialversicherungsbeiträ gen.
Wird hingegen bei Krankengeldbezug die VWL fortbezahlt, bleibt diese beitragsfrei. Endet die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers, entsteht beitragsrechtlich ein Teillohnzahlungszeitraum. Mit dem Ende der Entgeltfortzahlung enden die anrechenbaren Sozialversicherungstage. Dies führt auch zu einer anteiligen Kürzung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Kein Teillohnzahlungszeitraum besteht hingegen im Steuerrecht beim Ende der Entgeltfortzahlung im laufenden Abrechnungsmonat. Steuerrechtliche Teillohnzahlungszeiträume entstehen nur dann, wenn der Mitarbeiter von dem kalendarischen Monatsende aus dem Unternehmen ausscheidet oder nach dem ersten des laufenden Abrechnungsmonat in das Unternehmen eintritt."
Schnelleinstieg in die Lohn- und Gehaltsabrechnung mit Leseprobe von Claus-Jürgen Conrad