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Alt 14.03.2010, 20:32
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Standard AW: Überwachung von Mitarbeitern

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Zitat von Frizzly Beitrag anzeigen
Hallo,

angenommen eine Firma überwacht ihre Außendienstmitarbeiter über ein Programm, in dem Logzeiten, getätigte Anrufe zu Kunden, Kundenbesuche, Auftragseingaben etc. erfasst werden. Das Programm beinhaltet einen Kalender, in dem sämtliche Aktivitäten (Termine) des Außendienstmitarbeiters vermerkt sind. Diesen Kalender können Vorgesetzte und andere Mitarbeiter einsehen. Über dieses Programm werden außerdem Aufträge erfasst, Kundenstammdaten und alle Belege gespeichert. Diese Daten werden gespeichert, um daraus "Rennlisten" zu erstellen. Also wer die meisten Anrufe getätigt, die meisten Kunden besucht und den höchsten Umsatz erzielt hat.

Durch die ständige Überwachung herrscht allgemein ein hoher Leistungsdruck, wenn Mitarbeiter unter dem Durchschnitt arbeiten wird ihnen mit den o.g. Daten eine Kündigung nahegelegt. Es wird unter anderem vorgeworfen, zu wenig telefoniert, zu wenige Kunden besucht zu haben. Außerdem werden Kunden angerufen, um zu erfahren ob der Mitarbeiter wirklich angerufen hat oder dort war, zu welcher Uhrzeit etc. Dies alles wird der betreffenden Person dargelegt, kleinste Fehler werden angeprangert und der Mitarbeiter soll einen Aufhebungsvertrag unterschreiben.

Im Unternehmen gibt es einen Betriebsrat, es besteht keine Betriebsvereinbarung darüber, wie das o.g. Programm in Personalfragen verwendet werden darf/kann.

Die Mitarbeiter müssen allerdings ein Schreiben unterzeichnen, in dem Sie der "speicherung personenbezogener Daten" und der veröffentlichung in Rennlisten zustimmen.
Weigern sich Mitarbeiter, dies zu unterschreiben, müssen sie unter Repressalien leiden (kurfristige Versetzungen, erheblicher Druck durch Vorgesetzten).

Nun zu den Fragen:

Kann der Mitarbeiter auf die fehlende Betriebsvereinbarung verweisen und die Datenspeicherung durch den AG untersagen?

Kann er hierzu eine einstweilige Verfügung oder ähnliches erwirken?

Kann er die Firma hinsichtlich Mitarbeiterdatenschutz belangen (z.B. durch den datenschutzbeauftragten des Landes).

Gilt hier vor Gericht ein Verwertungsverbot der so erlangten Daten?

Danke für Antworten und eine spannende Diskussion!
der BR kann und sollte hier tätig werden
ihr solltet eurem betriebsrat mal kräftig in den allerwertesten treten
damit er sein mitbestimmungsrecht wahrnimmt
und die angelegenheit durch betriebsvereinbarung regelt
(§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, § 80 Abs. 1 Nr.1)

ihr könnt den BR verpflichten, zu diesem thema eine betriebsversammlung einzuberufen und rede und antwort zu stehen (§ 43 Abs.3 BetrVG )

ansonsten schau mal hier

Arbeitnehmerdatenschutz: Neuer § 32 BDSG tritt am 1.9.2009 in Kraft | Juraexamen.info
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"Büro ist wie Achterbahn fahren, ein ständiges Auf und Ab. Wenn man das dann auch noch täglich 8 Stunden machen muß, dann kotzt man halt irgendwann" STROMBERG
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Stichworte
betriebrat, datenschutz, kontrolle, kontrollmaßnahmen, überwachung

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