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Alt 02.12.2009, 14:10
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 19.11.2008
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Standard AW: Stundenreduzierung wg. Teil-Rente

Hallo, evtl. hilft das schon mal weiter (Auszug Haufe):

Nach § 33 Abs. 3 TVöD kommt es nicht zur Beendigung oder zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses, wenn der Beschäftigte eine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt hat und eine solche auch möglich ist. Antragsberechtigt sind nur Beschäftigte, bei denen eine teilweise Erwerbsminderung , nicht aber eine volle Erwerbsminderung festgestellt ist. Der Antrag auf Weiterbeschäftigung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids beim Arbeitgeber schriftlich zu stellen. Dabei handelt es sich um eine Ausschlussfrist.
Sofern der Monat, in dem der Rentenbescheid zugestellt worden ist, noch vor Ablauf der 2-Wochen-Frist endet und der Beschäftigte den Antrag auf Weiterbeschäftigung bis zum Monatsende noch nicht gestellt hat, endet bzw. ruht das Arbeitsverhältnis mit Ablauf dieses Monats. Stellt der Beschäftigte den Antrag auf Weiterbeschäftigung fristgemäß im Folgemonat und ist eine Weiterbeschäftigung möglich, so fällt die Wirkung des § 33 Abs. 2 TVöD nachträglich weg.
Eine Weiterbeschäftigung kommt nur in Betracht, wenn nach dem vom Rentenversicherungsträger festgestellten (Rest-)Leistungsvermögen der Arbeitnehmer den arbeitsvertraglichen Pflichten in vollem Umfang auf seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz nachkommen kann und dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.
Ein Grund zur Beendigung oder zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer einen leistungsgerechten Arbeitsplatz einnehmen und dort nach dem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen seinen arbeitsvertraglichen Pflichten noch genügen kann. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht verpflichtet, durch Umorganisation für den Beschäftigten einen neuen Arbeitsplatz zu schaffen, auf dem der Arbeitnehmer trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen beschäftigt werden könnte.
Sofern eine Weiterbeschäftigung aufgrund der Leistungseinschränkungen nur mit geringerer Wochenstundenzahl möglich wird, muss der Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer entsprechend geändert werden.
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Stichworte
arbeitsvertrag, befristung sachgrund, kündigungsschutz, rente, schwerbehinderung

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