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Alt 09.11.2009, 11:37
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Registriert seit: 09.11.2009
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Standard unverzüglich mitzuteilen

Hallo,

ich habe da mal eine Frage bezüglich der Auslegung von"unverzüglich mitzuteilen". In dem meisten Arbeitsverträgen gibt es die Regelung das man im Fall einer Arbeitsunfähigkeit diese dem Arbeitergeber "unverzüglich mitzuteilen" hat. Was genau unter unverzüglich zu verstehen ist konnte ich bisher aber nicht rausfinden. Wer oder was bestimmt im Streitfall was als unverzüglich zu verstehen ist? Dazu folgendes Beispiel aus eigener Erfahrung:

Ich wurde morgens mit starken Rückenschmerzen wach. Da ich morgens um 5 Uhr meinen Chef darüber noch nicht informieren konnte, nahm ich Schmerztabletten und hoffte vielleicht dann später in der Lage zu sein doch zur Arbeit zu gehen und legte mich wieder ins Bett. Etwa 10.45 Uhr wurde ich wieder wach, mein Gesundheitszustand hatte sich nicht gebessert und ich bemerkte das ich dazu noch Fieber bekommen hatte. Also beschloß ich meinen Arbeitergeber darüber zu informieren das ich für heute erstmals arbeitsunfähig bin. Bei meinen Anruf wurde mir dann vorgeworfen ich hätte nicht rechtzeitig den Arbeitgeber informiert, dies hätte unverzüglich passsieren müssen. Bisher bin ich aber davon ausgegangen das ein Anruf vor 11 Uhr unverzüglich sein, denn ab diesen Zeitpunkt wußte ich ja erst sicher das ich arbeitsunfähig bin. Weiß vielleicht jemand ob irgendwelche genauen Regelungen darüber gibt, wenn es im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich geregelt ist oder gibt es vielleicht darüber Gerichtsurteile?

Vielen Dank im vorraus
Joram
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