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Zitat von LeoLo
Hallo
Sie müssen den neuen TV imho nicht annehmen. Dazu bedarf es dann einer schriftlichen und fristgerechten Änderungskündigung des AG. Diese Änderungskündigung könnten Sie bei Geltung des Küschutz-Gesetzes annehmen (dann tritt sie nach Ablauf der Küfrist in Kraft), unter Vorbehalt annehmen (dann tritt sie in Kraft, wird aber gerichtlich auf ihre soziale Wirksamkeit geprüft) oder ablehnen (dann endet ihr AV nach Ablauf der Küfrist, Sie können aber Küschutzklage einreichen).
Allerdings erfüllt die ZAF mit der Ansammlung von Überstunden lediglich nur eine gesetzliche Vorgabe. Eine ZAF muß (in der Theorie) nämlich immer für den AN eine Anschlussbeschäftigung finden, wenn der Auftrag erledigt ist oder warum auch immer der AN vom Entleiher zurückkommt. Dazu bedarf es aber eines ausreichenden Stundenpuffers. In der Regel liegt der so bei plusminus 200 Stunden, ab dann wird ausgezahlt.
Gruß,
LeoLo
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hallo leolo,
erstmal danke dass sie sich meiner frage angenommen haben.
über die sache mit der änderungskündigung bin ich informiert und habe nachgelesen welche möglichkeiten ich habe.
gut zu wissen dass ich erstmal nicht alles hinnehmen muss was mein AG sich einfallen lässt. diese ohnmacht ist ein schrecklicher zustand!
nochmal vielen dank!