Zitat:
Zitat von Piet13
Natürlich hätte ich unter Vorbehalt annehmen können, aber das möchte ich nicht. Ich möchte nicht die neue Stelle als Y antreten.
Meine Frage lautete auch nicht, ob ich hätte annehmen oder ablehnen sollen, sondern ob das Schreiben meines AG so gültig oder anfechtbar ist, bzw. ob ich die Anfechtbarkeit durch die Formulierung meiner Ablehnung verwirkt habe.
Also meine Fragen sind:
1. Ist das Schreiben so wie es der AG formuliert hat wirksam, d.h. kann er Weisung und gleichzeitig hilfsweise eine Änderungskündigung aussprechen?
-> hier sagt mein Anwalt das geht nicht, erst Weisung, dann muß ich die Möglichkeit haben abzulehnen und dann kann eine Änderungskündigung erfolgen.
2. Ich habe abgelehnt, aber noch darauf verwiesen dass ich die Änderungskündigung als ungültig erachte. Habe ich damit die Änderungskündigung indirekt als solche anerkannt und akzeptiert? Dies widerspricht meiner laienhaften Auffassung, aber mein Anwalt behauptet genau das. Hat er recht?
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Urteil zu: Direktionsrecht Änderungskündigung Vorrang
Spricht der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aus, obwohl er die dadurch verbundene Änderung der Arbeitsbedingungen (hier Zuweisung einer anderen Arbeit) ohne weiteres durch Ausübung seines Direktionsrechts hätte bewirken können, ist die Änderungskündigung unverhältnismäßig und damit unwirksam.
Hinweis: Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hat in der Praxis die Konsequenz, dass der Arbeitgeber zunächst von seinem Weisungsrecht Gebrauch machen muss, hilfsweise eine Änderungskündigung aussprechen sollte und bei Nichtbefolgen der Weisung und Nichtannahme des Änderungsangebots nach vorheriger Abmahnung eine verhaltensbedingte Kündigung wegen Arbeitsverweigerung aussprechen muss.
Urteil des BAG vom 06.09.2007
2 AZR 368/06
NJW-Spezial 2008, 179
http://www.finanztip.de/recht/arbeit...ng-vorrang.htm
http://www.anwalt24.de/rechtsanwalt/...kuendigung-vor