|
|||
|
Kann mir jemand den §22 Abs.2 Satz 3 TVÖD erklären?
Ich erhalte als Ang. einen Zuschuss zum Krankengeld und zwar die Differenz Nettourlaubsentgelt - Nettokrankengeld, weil ich schon seit 1990 im ÖD bin. Warum wir mein Brutto, das höher ist, zur Berechnung des Zuschusses auf 3675 € (Beitragsbemessungsgrenze ) gekappt? Ich bin nicht privat, sondern freiwillig gesetzlich versichert. |
| Lesezeichen |
| Stichworte |
| beitragsbemessungsgrenze, jahresarbeitsentgelt, krankengeld, zuschuss |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
|
|