Zitat:
Zitat von Agent01
Kann mir jemand den §22 Abs.2 Satz 3 TVÖD erklären?
Ich erhalte als Ang. einen Zuschuss zum Krankengeld und zwar die Differenz Nettourlaubsentgelt - Nettokrankengeld, weil ich schon seit 1990 im ÖD bin. Warum wir mein Brutto, das höher ist, zur Berechnung des Zuschusses auf 3675 € (Beitragsbemessungsgrenze ) gekappt? Ich bin nicht privat, sondern freiwillig gesetzlich versichert.
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Dann gilt doch § 22 Abs. 2 Satz 2 TVöD...