AW: Arbeitskleidung Umgebung Kanal
Hallo
Ihrer Schilderung nach können imho hier die dem Arbeitgeber nach den §§ 617, 618 BGB obliegenden Verpflichtungen nicht aufgehoben und beschränkt werden. Zu den nicht abwälzbaren Schutzpflichten aus § 618 BGB gehören auch Arbeitsschutzmaßnahmen, die dem Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen (vgl. Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht Nr. 230 BGB, § 618 Rdz. 17). Da das Tragen der Schutzkleidung aus hygienischen Gründen vorgeschrieben zu sein scheint, müsste der Arbeitgeber die Kosten der Reinigung zu tragen haben.
Gruß,
LeoLo
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Wer sich die Anwaltskosten für eine Beratung nicht leisten kann und keine Versicherung hat, die einspringt, hat die Möglichkeit, Beratungshilfe beim Amtsgericht am Wohnort zu beantragen (außer in Hamburg und Bremen). Eine fachanwaltliche Erstberatung kostet dann eine Selbstbeteiligung von derzeit 10,00 €. Der Rechtsanwalt erhält vom Gericht dann eine Pauschale für Beratung und ggf erste außergerichtliche Tätigkeiten. Im Falle eines Prozesses kann man wiederum Prozesskostenhilfe beantragen.
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