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Hallo Erst2010,
erst mal Vorsicht mit Aufhebungsverträgen - gilt als einvernehmliche Trennung und kann zur Sperrfrist beim Arbeitsamt führen (3 Monate kein Geld) Bitte nur mit ordentlicher betriebsbedingte Kündigung und Einhaltung der Kündigungsfrist. In einem Abwicklungsvertrag kann eine Abfindung vereinbart werden. Märzklausel: Wird bei der Abfindung wegen Entlassung nicht angewendet. (Gild im SV-Recht für einmalige Zuwendungen) Bei Abfindungen läuft das etwas anders. Abfindungen, die wegen Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, werden nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt behandelt - sind SV-frei. Aber nur die "Echte Abfindung" - sind in dem Betrag z.B. Urlaubsabgeltungen enthalten, müssen diese rausgerechnet werden. Steuerlich kann bei der Abfindung unter bestimmten Kriterien die Fünftel-Regelung angewendet werden. Eine spürbare Steuerermäßigung tritt in der Regel aber nur bei hohen Arbeitsentgelten oder Abfindungen ein. Muss man sich alles mal genau durchrechnen - Zeit ist heute auch ein wichtiger Faktor. mfg Camea |
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| abfindung, märzklausel |
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