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Hi Rechtsgelehrte und -lehrlinge... !
Spezielle Frage: muß ein Ersatzmitglied, daß am Tage der Beantragung der Zustimmung des Betriebsrats zu seiner außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber (§ 102 und hilfsweise 103) selbst an dieser Betriebsratssitzung teilgenommen hat und also in dem Moment als Vollmitglied im Amt war, in jedem Fall auch nach § 103 ao gekündigt werden (und ergo bei Zustimmungsverweigerung des BR`s diese via Arbeitsgerichtsbeschluß ersetzt werden) ? Dann würde dies bedeuten, daß der AG erstmal keine ao Kündigung aussprechen darf (es sei denn, er nimmt in Kauf, daß diese dann unheilbar unwirksam wäre); er müßte in jedem Fall den Weg über das Arbeitsgericht nach § 103 gehen. Richtig oder nicht ????!!!! Schon jetzt wieder vielen DANK für Eure Beiträge !! ciao Kalle ![]() |
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