#10 (permalink)  
Alt 20.07.2009, 06:36
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 16.09.2008
Ort: Münsterland
Beiträge: 484
Standard AW: S 103 ...nochmal...

Du hast recht!!

Ist ein Betriebsratsmitglied in einer eigenen Angelegenheit betroffen, z.B. Versetzung oder Umgruppierung, hat es kein Beratungs- und Stimmrecht. Es ist wegen Interessenkollision gehindert. Es hat die Sitzung zum entsprechenden Tagesordnungspunkt zu verlassen und ein Ersatzmitglied ist hinzuzuziehen. Geschieht dies nicht, so ist der Betriebsratsbeschluss unwirksam. Rechtsfolge: mangels wirksamer Zustimmungsverweigerung gilt eine Zustimmung, z.B. zu einer Umgruppierung in eine niedrigere Lohngruppe als erteilt (BAG 03.08.1999, 1 ABR 30/98).
Mit Zitat antworten
 

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht

Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.
Trackbacks are an
Pingbacks are an
Refbacks are an