AW: S 103 ...nochmal...
Du hast recht!!
Ist ein Betriebsratsmitglied in einer eigenen Angelegenheit betroffen, z.B. Versetzung oder Umgruppierung, hat es kein Beratungs- und Stimmrecht. Es ist wegen Interessenkollision gehindert. Es hat die Sitzung zum entsprechenden Tagesordnungspunkt zu verlassen und ein Ersatzmitglied ist hinzuzuziehen. Geschieht dies nicht, so ist der Betriebsratsbeschluss unwirksam. Rechtsfolge: mangels wirksamer Zustimmungsverweigerung gilt eine Zustimmung, z.B. zu einer Umgruppierung in eine niedrigere Lohngruppe als erteilt (BAG 03.08.1999, 1 ABR 30/98).
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