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Alt 13.07.2009, 16:57
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Standard Abfindung ausdrücklich NICHT nach § 1a KSchG???

Guten Tag, brauche dringend fachkundigen Rat! Habe gerade eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung erhalten, die folgenden Passus enthält:

"Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie - sofern Sie keine Kündigungsschutzklage gegen Ihre betriebsbedingte Kündigung erheben - einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung haben, und zwar in Höhe von [0,5 ME x # Betriebszugehörigkeit in Jahren]. Bitte beachten Sie, dass es sich bei diesem Angebot ausdrücklich um keines im Sinne von § 1a KSchG handelt."

AG bietet also freiwillig eine Abfindung an. Wieso aber der Hinweis, dass das Angebot ausdrücklich NICHT im Sinne von § 1a KSchG ist??? Wenn ich nun keine Kündigungsschutzklage erhebe, ist der AG mit dieser Formulierung dann eine rechtsverbindliche Verpflichtung eingegangen oder hat er sich ein Hintertürchen offengelassen, um von seinem Angebot evtl. doch noch zurückzutreten? Wäre es besser, einen Aufhebungsvertrag anzustreben, in dem die Frage der Abfindung eindeutig geklärt ist - oder ist die oben zitierte Formulierung eindeutig genug?
Herzlichen Dank im Voraus für alle klärenden Kommentare!

Ergänzung: Der Betrieb hat mehr als fünf fest angestellte Mitarbeiter. Demnach müsste doch das Kündigungsschutzgesetz greifen? Weshalb dann aber dieser merkwürdige Ausschluss von § 1a KSchG, wo die Höhe der Abfindung doch § 1a KSchG entspricht? Vor allem aber: Impliziert der "Anspruch auf Zahlung einer Abfindung" ein rechtsverbindliches Angebot des AG, diese Zahlung auch zu leisten - die Formulierung "wir bieten an" ist nur zufällig nicht gewählt?

Geändert von milarepa (13.07.2009 um 18:03 Uhr).
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Stichworte
abfindung, angebot, kschg, kündigungsschutzklage

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