#4 (permalink)  
Alt 13.07.2009, 19:37
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 20.09.2008
Beiträge: 8.316
Standard AW: Abfindung ausdrücklich NICHT nach § 1a KSchG???

Wenn der AG weniger als 10 AN beschäftigt wäre ein Klage sowieso weitgehend sinnlos.

Ansonsten würde ich grundsätzlich von einem Aufhebungsvertrag absehen, wenn du danach Arbeitslosengeld haben willst. Es besteht die Gefahr eine Sperre weil das AA sagt, du hättest an der Beendigung deiner Tätigkeit mitgewirkt.
Dass du ALG bekommst ist auch wichtiger als die Abfindung!
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Stichworte
abfindung, angebot, kschg, kündigungsschutzklage

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