#4 (permalink)  
Alt 10.07.2009, 13:56
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Standard AW: außerordentliche Kündigung nach § 102 und § 103

Zitat:
Zitat von Lupus Beitrag anzeigen
Wenn das Ersatzmitglied schon einmal zu einer Sitzung geladen war, zählt der erhöhte Kündigungsschutz für 1 Jahr seiner letzten BR Tätigkeit.
Eine AO Kündigung ist auch bei BR Mitgliedern möglich. Das Gericht kann auch den Beschluß des BR ersetzen. Ob und wie kommt natürlich auf den Grund und die schwere des Grundes für die AO Kündigung an. Erst nach Ersetzung der Verweigerung durch das Arbeitsgericht ist die Kündigung wirksam.

Danke EUCH BEIDEN - HAT MIR GEHOLFEN: iCH KANN ALSO DAVON AUSGEHEN, DAß DER BETROFFENE AN erstmal im Betrieb verbleibt und keine ao Kü in die Hand gedrückt bekommt. Und insofern der AG trotz des Widerspruchs ao kündigt, macht er den Fehler, daß diese unheilbar unwirksam ist und also sowieso keine Chance hat. Wird dann eventuell erst gar kein Beschlußverfahren eingeleitet ???
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