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hallo andine,
das Arbeitsgericht an deinem letzten Arbeitsstandort, also Oldenburg. Im Urteilverfahren ist immer das Arbeitsgericht zuständig, bei dem der/die Beklagte seinen allgemeinen oder besonderen Gerichtsstand zum Zeitpunkt der Klageerhebung hat. Dieser wird durch den Wohnsitz oder – bei juristischen Personen, z. B. GmbH, GmbH & Co. KG, AG - durch den Sitz der Gesellschaft bestimmt. Wahlweise kann die Klage auch an einem besonderen Gerichtsstand erhoben werden. In arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten kommt insoweit der Gerichtsstand der Niederlassung oder des Erfüllungsorts, d. h. der Ort, an dem der Arbeitnehmer oder Arbeit- geber seinen jeweiligen Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis zu erfüllen hat, in Betracht. Darüberhinaus ist das Arbeitsgericht auch zuständig für Streitigkeiten, wenn der Arbeitnehmer im Bezirk des Arbeitsgerichts gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrrichtet hat (§ 48 Abs. 1 a ArbGG). Die Kammern Bremerhaven sind in Urteilsverfahren örtlich zuständig, wenn der/die Beklagte zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinen allgemeinen oder besonderen Gerichtsstand in Bremerhaven hat oder wenn der Arbeitnehmer in Bremerhaven gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder gewöhnlich verrichtet hat (§ 48 Abs. 1 a ArbGG). Quelle: Arbeitsgericht HB BRHV - Zuständigkeit
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Gebt ihm ein faires Gerichtsverfahren und hängt ihn dann auf!
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